Trennung und Scheidung

Trennung und Scheidung

Ausgabe 2020-15A

Immer wieder kommt es vor, dass es in einer Ehe zu Krisen und Streitigkeiten kommt. Oft ist die Situation so belastend, dass kein Weg mehr an einer Trennung vorbeiführt. Was aber genau bedeutet eigentlich Trennung und wie unterscheidet sich die Trennung von der Scheidung.

Die Trennung wird vom italienischen Zivilgesetzbuch in den Artikeln 150 ff. geregelt. Die Gründe für die Trennung können vielfältig sein. Sie können sowohl objektiv (z. B. weil beide Ehepartner einfach keine Zukunft in der Ehe sehen oder sich auseinandergelebt haben), als auch auf das Verhalten eines der Ehepartner (z.B. Untreue, Gewalt usw.) zurückzuführen sein. Wenn sich beide Ehepartner über die Notwendigkeit der Trennung und die Bedingungen, zu denen die Trennung erfolgen soll, einig sind, ist es möglich, einen einvernehmlichen Antrag auf Ehetrennung einzureichen. Sind die Positionen zu verhärtet, wird man sich über die Bedingungen nicht einig oder hat offensichtlich nur einer der Ehegatten Schuld an der Trennung, führt meist kein Weg an einer strittigen Trennung vorbei. Sowohl im Falle der einvernehmlichen, als auch im Falle der strittigen Trennung, muss die Trennung einer vom Gesetz vorgesehenen Formen erfolgen. Ohne diesen offiziellen Weg ist die Trennung rein faktisch und erzeugt keine rechtlichen Wirkungen und Verpflichtungen.

Die rechtlichen Folgen, die aus der Trennung entstehen sind vielfältig. Sie betreffen den Wegfall der ehelichen Treuepflicht und der Pflicht des Zusammenlebens, die eventuelle Auflösung der Gütergemeinschaft und das Recht auf einen Ehegattenunterhalt für den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten. Im Falle von minderjährigen Kindern werden im Zuge der Trennung auch die Zuweisung der Familienwohnung sowie das Sorge- und Umgangsrecht sowie der Unterhaltsbeitrag für die Kinder geregelt. Im Unterschied zur Scheidung verliert man allerdings durch die Trennung seinen Status als „Ehegatten“ nicht. Das hat zur Folge, dass der getrennte Ehegatte, der nicht die Schuld an der Trennung trägt, immer noch dieselben Erbansprüche, wie während der Ehe hat. Außerdem ist dadurch auch jederzeit eine Versöhnung möglich.

Erfolgt keine Versöhnung, kann nach einem Trennungszeitraum von 6 Monaten im Falle einer einvernehmlichen Trennung bzw. nach einem Trennungszeitraum von 12 Monaten im Falle einer strittigen Trennung die Ehescheidung eingereicht werden. Die Ehescheidung bewirkt den Verlust des Status als Ehegatten, sowohl aus persönlicher als auch aus wirtschaftlicher Sicht: Beide Ehegatten sind wieder freien Standes und können wieder standesamtlich heiraten. Die gegenseitigen Erbansprüche und der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente gehen bis auf einige Ausnahmefälle verloren. Ein eventueller nachehelicher Ehegattenunterhalt ist nur dann geschuldet, wenn ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Parteien besteht, das auf die gemeinsame Entscheidung über die Rollenverteilung in der Familie während der Ehe zurückzuführen ist. Unverändert bleiben hingegen auch nach der Scheidung die Rechte und Pflichten, die die ehemaligen Eheleute gegenüber ihren minderjährigen bzw. noch nicht wirtschaftlich unabhängigen Kindern haben.
RA Dr. Lorenz Michael Baur und
RA Dr. Janis Noel Tappeiner

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