Das Testament
Ausgabe 2020-14
Jeder hat schon mal davon gehört, nicht jeder hat schon eines geschrieben. Viele haben schon mal daran gedacht, dann aber trotzdem keines verfasst, handelt es sich doch um ein Thema, das man allzu gerne aufschiebt.
Folgend beschreiben wir Ihnen daher gerne was es mit dem Testament auf sich hat, welche Arten von Testamenten es gibt, wann und warum ein Testament verfasst werden sollte und auf was man bei der Abfassung eines Testaments besonders Acht geben soll.
Das Testament ist ein widerrufbarer Rechtsakt, mit welchem der Verfasser, für die Zeit nach seinem Ableben, über sein Vermögen verfügt. Das Testament kann aber auch nichtvermögensrechtliche Verfügungen enthalten. So kann z.B. mit Testament ein uneheliches Kind anerkannt werden (Art. 254 ZGB).
Es gibt vier ordentliche Formen von Testamenten: das eigenhändig Geschriebene, das Öffentliche, das Geheime und das Internationale.
Besonders häufig wird das eigenhändig geschriebene Testament verfasst. Der Grund dafür ist einfach: es geht schnell und unkompliziert. Hier trügt der Schein. Man kann auch bei diesem Testament vieles falsch machen, was unter Umständen dazu führen kann, dass das Testament ungültig ist und somit angefochten werden kann.
Als erstes gilt zu klären, wer überhaupt ein eigenhändig geschriebenes Testament abfassen kann. Der Verfasser des Testaments muss volljährig sein, er darf nicht wegen Geisteskrankheit voll entmündigt sein und zum ausschlaggebenden Zeitpunkt nicht auch nur vorübergehend unzurechnungsfähig sein.
Das eigenhändig geschriebene Testament muss vom Erblasser zur Gänze mit der Hand verfasst, datiert und unterschrieben werden. Die Unterschrift muss dabei am Ende der Verfügungen angebracht werden.
Es empfiehlt sich immer die Erbschaft mit einem Testament zu regeln. Eine vorherige Beratung von Seiten eines Fachmannes ist unerlässlich, da die oft umgangssprachliche Formulierung in Testamenten zu Interpretationsschwierigkeiten führen kann und folglich zu Streitigkeiten, welche eigentlich mit dem Testament vermieden werden sollten.
Zwei Sätze, wie zum Beispiel „Ich hinterlasse Herrn Mustermann alle meine Immobilien und Frau Musterfrau alle meine übrigen Güter“ und „Ich vermache Herrn Mustermann mein Haus in Meran und Frau Musterfrau die Summe von Euro 20.000,00“ klingen ähnlich, bewirken jedoch im ersten Fall eine Erbeinsetzung (ex re certa) und im zweiten Fall die Zuweisung von Vermächtnissen. Und wer jetzt meinen möchte, dass es sich dabei nur um ein terminologisches Problem handelt, der täuscht. Erben haften zum Beispiel für eventuell bestehende Schulden des Erblassers, Vermächtnisnehmer hingegen in der Regel nicht.
Es empfiehlt sich in jedem Fall auch das Testament bei einer Person Ihres Vertrauens zu hinterlegen, um zu vermeiden, dass selbiges bei Ableben abhandenkommt.
Gerne unterstützen wir auch Sie mit unserem Fachwissen bei Ihrer Erbregelung, einschließlich bei der Abfassung und Aufbewahrung von Testamenten. Sollten Sie zu einer Erbschaft berufen sein, helfen wir Ihnen gerne bei der entsprechenden Durchführung.
Auch für den Fall, dass es im Zuge einer Erbschaft zu Streitigkeiten mit den Miterben kommen sollte, sind wir gerne für Sie da.
RA Dr. Lorenz Michael Baur und
RA Dr. Janis Noel Tappeiner