Geschlossener Hof: Nachtragserbteilung

Geschlossener Hof: Nachtragserbteilung

Ausgabe 2020-12

Dass es im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge bei geschlossenen Höfen zu einigen Besonderheiten kommt, welche von den im Zivilgesetzbuch vorgesehenen und allgemein gültigen Gesetzesbestimmungen im Bereich des Erbrechtes und insbesondere der Erbteilung abweichen, ist allseits bekannt. Und dies unabhängig davon ob das Eigentumsrecht am geschlossenen Hof nun von Todes wegen oder aber aufgrund eines Rechtgeschäftes unter Lebenden (Schenkungs- oder Kaufvertrag bzw. Familienvereinbarung) an den Hofübernehmer übergeht. Die entsprechenden Sonderbestimmungen finden sich im Landesgesetz Nr. 17 vom 28.11.2001 und sehen zusammenfassend die Unteilbarkeit des Hofes, die Übernahme desselben durch einen einzigen Nachfolger (Anerbe) und die Bewertung der Liegenschaft auf der Grundlage des sog. Ertragswertes anstelle des Marktwertes, vor. Ihren Ursprung und gleichermaßen ihre Rechtfertigung finden diese Grundsätze in der Wahrung eines übergeordneten Interesses, welches auf die Erhaltung der mittelständischen landwirtschaftlichen Struktur und somit des bäuerlichen Familienbetriebes abzielt. Kurzum soll die Zerstückelung des landwirtschaftlichen Betriebes im Zuge der notwendigen Nachlassregelung unter den Miterben vermieden werden, um weiterhin den Fortbestand des Hofes und deren Bewirtschaftung durch die bäuerliche Familie zu gewährleisten. Zentraler Punkt hierfür ist die Bewertung des geschlossenen Hofes auf der Grundlage des sog. Ertragswertes (Art. 20, LG 17/2001), welcher in der Regel wesentlich geringer ist als der Marktwert der Liegenschaft und es dem Hofübernehmer somit ermöglichen soll alle weitere anspruchsberechtigten Personen (sog. weichende Miterben) auszubezahlen bzw. zu entschädigen, ohne den Fortbestand des Betriebes in seiner Gesamtheit zu gefährden. Vorgenannte Begünstigung des Hofübernehmers, zum Nachteil der weichenden Miterben, rechtfertigt sich unter anderem auch damit, dass er solange er den Hof selbst bewirtschaftet seinerseits nur in den Genuss der Erträge kommt, welche sich durch die eigenständige Bewirtschaftung desselben erzielen lassen. Allerdings verliert diese “Bevorteilung“ des Hofübernehmers ihre Rechtfertigung dann, wenn dieser den Hof oder Teile davon innerhalb einer bestimmten Frist an Dritte veräußert. In diesem Fall hat der Hofübernehmer den durch die Veräußerung erzielten Mehrerlös an die Miterben herauszugeben. Man spricht in diesem Zusammenhang von Nachtragserbteilung. Aufgrund der entsprechenden Gesetzesbestimmung (Art. 29 LG 17/2001) ist es nämlich so, dass der Hofübernehmer für den Fall, dass er den gesamten geschlossenen Hof oder Teil davon innerhalb von 20 Jahren ab Übernahme durch eine Rechtsgeschäft unter Lebenden oder aber innerhalb von 10 Jahren nach dem Todes des Hofeigentümers an Dritte weiterveräußert, den weichenden Miterben die Differenz zwischen dem Ertragswert und dem Verkaufserlös bezahlen muss. Mittels der Bestimmung über die Nachtragserbteilung erfahren die beschriebenen Sonderregelungen in Bezug auf die Hofübernahme eine entscheidende Einschränkung, welche die Wiederherstellung des ökonomischen Gleichgewichtes zwischen den weichenden Miterben und dem Hofübernehmer ins Auge gefasst hat.

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RA Dr. Lorenz Michael Baur und
RA Dr. Janis Noel Tappeiner

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