Werbebonus 2020 (Ausgabe 2020-09)

Werbebonus 2020 Update

 

(aktualisiert am 22. Mai 2020)

 

Laut der letzten Aktualisierung des entsprechenden Dekretes wurde der Werbebonus auf 50 % erhöht. Dazu haben wir Dr. Florian Kiem einige Fragen gestellt:

 

Der Werbebonus wurde jetzt für das Jahr 2020 von 30 % auf 50 % erhöht. Was bedeutet das ganz konkret?

 

Dies bedeutet konkret, dass 50 % der betrieblichen Werbeausgaben als Steuerguthaben mit anderen Steuern oder Beiträgen verrechnet werden können.

Nehmen wir einen Handwerker an, der für 100 Euro innerhalb 2020 eine Werbung bucht. Wie läuft das genau ab?

Der Handwerker bucht die Werbung und erhält dafür die Rechnung über 100 Euro, welche bezahlt wird.

Die Rechnung wird dann dem Steuerberater übergeben, welcher die Vormerkungen der Werbespesen bei der Agentur der Einnahmen in telematischer Form vornehmen wird. Innerhalb 31. Januar 2021 ist zudem eine Ersatzerklärung über die effektiv getätigten Werbeausgaben der Agentur der Einnahmen zu übermitteln. Diese Ausgaben müssen durch den Steuerberater geprüft und bestätigt werden. Innerhalb 30. April 2021 wird die Liste der anerkannten Steuerguthaben veröffentlicht. Das entsprechende Steuerguthaben von € 50.- kann dann über den Zahlungsvordruck F24 mit anderen Steuern oder Beiträgen verrechnet werden.

Einzige Voraussetzung, um in den Genuss des Bonus zu kommen ist, dass bereits 2019 eine Werbung geschaltet wurde?

Um in den Genuss des Werbebonus zu kommen, müssen im Vorjahr bereits Werbeausgaben getätigt worden sein. Andere Voraussetzungen sind nicht vorgesehen.

Würden Sie bitte die Rechnung für die Nettoausgabe (von 1.000 auf 350-400) aus ihrem letzten Bericht dazu, anpassen?

Die Begünstigung besteht darin, dass für Werbeausgaben von € 1.000.- eine Steuergutschrift von € 500.- gewährt wird. Berücksichtigt man noch den Steuervorteil IRPEF durch den betrieblichen Abzug des Werbeaufwandes, kann die Nettoausgabe für Werbespesen von € 1.000.- auf ca. € 250.- sinken.

Wie sieht der Zeitrahmen aus (die Werbung erscheint z. B. im Dezember 2020, innerhalb wann müssen Rechnungsstellung und Bezahlung erfolgen, um in den Genuss des Bonus zu kommen?

Es gilt das Kompetenzprinzip, d.h. es muss sich um Werbungen handeln, welche im Jahr 2020 geschaltet werden. Die entsprechende Rechnungsausstellung und die Bezahlung der Rechnung kann auch erst im Jahr 2021 erfolgen.

Irgendwelche Begrenzungen (Mindestbetrag oder Höchstbetrag) gibt es keine?

Es gibt weder einen Mindest- noch einen Höchstbetrag an begünstigten Werbeausgaben. Allerdings sind die insgesamt für diese Steuergutschrift zur Verfügung stehenden Mittel  limitiert, d.h. bei Überschreiten dieser Höchstgrenze werden alle Ansuchen anteilsmäßig reduziert.

Dr. Florian Kiem
Kanzlei König:Skocir:Kiem
Wirtschafsprüfer und Steuerberater

Werbebonus 2020

 

(Veröffentlicht in Ausgabe 2020-09)

 

Im Jahr 2017 wurde für Unternehmen, Freiberufler und nicht gewerblichen Körperschaften ein Werbebonus eingeführt, welcher eine Steuerbegünstigung in Höhe von 75 %, berechnet auf den Zuwachs der Werbespesen im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr, vorsieht. Mit dem Maßnahmenpaket „Cura Italia“ Nr. 18 vom 17. März 2020 wurden einige Änderungen an den bestehenden Bestimmungen vorgesehen, welche die Inanspruchnahme des Werbebonus wesentlich erleichtern.

Es zählt nicht mehr die Steigerung der Werbespesen gegenüber dem Vorjahr, sondern der Gesamtbetrag der im Jahr 2020 getätigten Werbeausgaben. Gleichzeitig wird der bisherige Bonus in Höhe von 75 % auf 30 % herabgesetzt. Dies bedeutet, dass für Werbeausgaben von € 1.000,00 im Jahr 2020 ein Steuerbonus von € 300,00 gewährt wird. Berücksichtigt man noch den Steuervorteil IRPEF durch den betrieblichen Abzug des Werbeaufwandes, sinkt die Nettoausgabe für Werbespesen von € 1.000,00 auf ca. € 350,00 bis € 400,00. Diese Abänderungen gelten nur für das Jahr 2020.

Die restlichen Bestimmungen für den Werbebonus sind unverändert geblieben und können wie folgt kurz zusammengefasst werden:

Begünstigt sind Investitionen in Werbeflächen und kommerzielle Werbung in:

  •        periodisch/täglich erscheinenden Printmedien (national oder lokal), auch online
  •        lokalen Fernseh- und Radiostationen

Es sind nur die reinen Werbespesen (ohne Nebenspesen oder Vermittlerkosten) begünstigt.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Werbebonus ist, dass sich die entsprechenden Werbespesen im Vergleich zum Vorjahr um mindestens 1 % erhöht haben (der Steuerbonus steht also nur dann zu, wenn im Vorjahr Werbespesen angefallen sind).

Die Anträge bzw. die Vormerkungen für 2020 sind im Zeitraum 1. September – 30. September 2020 über das Portal der Einnahmenagentur elektronisch zu versenden.

Innerhalb 31. Januar 2021 ist dann eine Ersatzerklärung über die effektiv getätigten Investitionen zu versenden. Die Realisierung der Investitionen und die Tätigung der Ausgaben müssen durch einen Steuerberater, der zur Erteilung des Bestätigungsvermerks ermächtigt ist, oder durch einen Abschlussprüfer, geprüft und bestätigt werden.

Innerhalb 30. April wird dann die Liste der anerkannten Steuerguthaben (bzw. der anteilige Betrag der gewährten Förderung, falls die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen) veröffentlicht.

Das entsprechende Steuerguthaben kann dann über den Zahlungsvordruck F24 mit anderen Steuern oder Beiträgen verrechnet werden.

Dr. Florian Kiem
Kanzlei König:Skocir:Kiem
Wirtschafsprüfer und Steuerberater

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