Dringlichkeitsverordnung „Cura Italia“ (Ausgabe 2020-07)

Dringlichkeitsverordnung Cura Italia

Ausgabe 2020-07

Die Regierung hat am 16.03.2020 ein erstes Maßnahmenpaket zur Milderung der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise beschlossen, eine weitere Verordnung wird Mitte April erwartet. Mit vorliegendem Artikel möchte ich Sie über einige Bestimmungen des ersten Maßnahmenpaketes informieren:

Steuerguthaben für Geschäftsmieten

Unternehmen erhalten ein Steuerguthaben von 60% der bezahlten Geschäftsmiete für den Monat März 2020. Dieser Steuerbonus gilt nur für vermietete Geschäftslokale, die im Gebäudekataster unter der Katasterkategorie C/1 eingetragen sind. Vermutlich wird diese Begünstigung mit der April-Verordnung auf weitere Katasterkategorien und auch auf verpachtete Räumlichkeiten ausgeweitet werden. Mieter, welche vom Verbot zur Ausübung der Tätigkeit nicht betroffen sind (z.B. Supermärkte), können den Steuerbonus nicht in Anspruch nehmen.

Einmalige Entschädigung für  Selbstständige

Für folgende Personenkategorien sieht das Nationalinstitut für Soziale Fürsorge (INPS) eine einmalige steuerfreie Entschädigung von € 600.- für den Monat März 2020 vor:

Freiberufler und fortwährend freie Mitarbeiter, die in der Sonderverwaltung des N.I.S.F. eingetragen sind, keine Rente beziehen und in keiner weiteren Pflichtpensionskasse eingetragen sind.

Selbstständige, die in der allgemeinen Verwaltung  des N.I.S.F. eingeschrieben sind, keine Rente beziehen und in keiner weiteren Pflichtpensionskasse, mit Ausnahme der Sonderverwaltung des N.I.S.F., eingetragen sind. Unter diese Kategorie fallen Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften und mitarbeitende Familienmitglieder, welche in der Kategorie Handwerk, Kaufleute und Selbstanbauer eingetragen sind.

Für den Erhalt der Entschädigung ist ein telematischer Antrag an das N.I.S.F. zu stellen. Es ist möglich, dass mit der April- Verordnung diese Entschädigungen auch für den Monat April vorgesehen werden.

Ausgabe für die Reinigung der  Betriebsgebäude

Unternehmen und Freiberufler, welche die betrieblich genutzten Gebäude zur Vermeidung der Ausbreitung des Corona-Virus desinfizieren, erhalten ein Steuerguthaben von 50% der getätigten Reinigungskosten. Das Steuerguthaben gilt für die im Jahr 2020 anfallenden und dokumentierten Spesen und wird bis zu einem Höchstbetrag von € 20.000.- gewährt.

Spenden zur Finanzierung von COVID Maßnahmen

Natürliche Personen und nicht gewerbliche Körperschaften, welche im Jahr 2020 Spenden an öffentliche Körperschaften und anerkannten Vereinigungen ohne Gewinnabsichten tätigen, können diese Ausgaben im Ausmaß von 30% bis zu einem Höchstbetrag von € 30.000.- von der Einkommenssteuer in Abzug bringen. Die Spenden müssen für die Finanzierung von Maßnahmen zur Überwindung des epidemiologischen Notstandes zweckbestimmt sein. Unternehmen, welche die oben angeführten Spenden durchführen, können die Spendenaufwendungen hingegen für die Zwecke der IRES und IRAP geltend machen.

Dr. Florian Kiem
Kanzlei König:Skocir:Kiem
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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