Steuerbonus für COVID-19 Maßnahmen (Ausgabe 2020-15)

Steuerbonus für COVID-19-Maßnahmen

(Veröffentlicht in Ausgabe 2020-15)

Ich möchte Ihnen in diesem Artikel eine kurze Übersicht über den Steuerbonus für die Anpassung des Arbeitsplatzes an die neuen Hygienevorschriften sowie den Steuerbonus für die Desinfizierung der Betriebsräume und für den Ankauf von persönlicher Schutzausrüstung geben. Für beide Begünstigungen sind kürzlich die Durchführungsbestimmungen erlassen worden.
a) Anpassung des Arbeitsplatzes an die neuen Hygienevorschriften
Der Steuerbonus für die Anpassung an die neuen Hygiene- und Gesundheitsvorschriften gilt für Unternehmen und Freiberufler, welche unter anderem in den Bereichen Beherbergung, Bar, Restauration, Kino- und Theater, Bibliotheken und Museen tätig sind.
Der Steuerbonus betrifft bauliche Maßnahmen (wie z.B. Trennwände oder Plexiglasscheiben) und andere Investitionen (wie z.B. Thermoscanner), welche die Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleisten. Der Steuerbonus beträgt 60 Prozent der zulässigen Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von € 80.000,00. Begünstigt sind die Ausgaben, die im Jahr 2020 getätigt werden.
Die Anmeldung für den Bonus ist in elektronischer Form ab 20. Juli 2020 bis spätestens 30. November 2021 vorzunehmen. Die Verwendung der Steuergutschrift kann durch Verrechnung über den Vordruck F24 ab 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 oder durch Abtretung an Dritte erfolgen. Der Steuerbonus ist der Einkommenssteuer und der Wertschöpfungssteuer unterworfen.
b) Desinfizierung und persönliche Schutzausrüstung
Der Steuerbonus für die Desinfizierung der Arbeitsräume und Maschinen sowie für die Anschaffung von persönlicher Schutzausrüstung beträgt ebenfalls 60 Prozent der Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von € 100.000,00. Der Bonus gilt für Unternehmen, Freiberufler und nicht gewerblichen Körperschaften, unabhängig der ausgeübten Tätigkeit.
In diese Begünstigungen fällt der Erwerb von persönlicher Schutzausrüstung, wie z.B. Masken für den Mund-Nasen-Schutz, Schutzbrillen, Gesichtsvisiere, Schutzhandschuhe und andere Schutzbekleidung, welche den europäischen Vorschriften entsprechen.
Die Anmeldung des Steuerbonus für Desinfizierung und Schutzausrüstung ist innerhalb 7. September 2020 in elektronischer Form vorzunehmen. Für diese Begünstigung sind insgesamt Finanzmittel von € 200 Mio. bereitgestellt. Die Einnahmenagentur prüft die Summe der gesamtstaatlich beantragten Kosten und wird dann anteilig das Ausmaß des Absetzbetrages bzw. den entsprechenden Prozentsatz dem jeweiligen Antragsteller mitteilen.
Die Verrechnung des Steuerguthabens kann ab Erhalt dieser Mitteilung vorgenommen werden, oder an Dritte übertragen werden. Im Gegensatz zum Steuerbonus für die Anpassung des Arbeitsplatzes ist diese Steuergutschrift nicht der Einkommenssteuer und der Wertschöpfungssteuer unterworfen.

Dr. Florian Kiem 
Kanzlei König:Skocir:Kiem
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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